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Entlastungsbetrag 2026

Entlastungsbetrag 2026: Der komplette Guide zu den 125 Euro (und wie Sie mehr herausholen)

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9

Minuten

Schnellübersicht

Der Entlastungsbetrag beträgt 125€ monatlich und steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 unabhängig vom Pflegegrad zu. Er ist zusätzlich zu Pflegegeld und Sachleistungen nutzbar. Verwendbar für Haushaltshilfen, Betreuungsangebote, Tagespflege oder anerkannte Nachbarschaftshilfe.

Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart werden (maximal 1.500€). Mit dem Umwandlungsanspruch lassen sich zusätzlich 40% ungenutzter Sachleistungen in Entlastungsangebote umwandeln.

Wer bekommt den Entlastungsbetrag 2026?

Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegeversicherung nach §45b SGB XI. Er beträgt monatlich 125 Euro und steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu. Anders als Pflegegeld oder Sachleistungen wird dieser Betrag nicht nach Pflegegrad gestaffelt, sondern ist für alle gleich hoch.

Der Entlastungsbetrag muss nicht beantragt werden. Sobald ein anerkannter Pflegegrad vorliegt, steht dieser Betrag automatisch zur Verfügung. Die Pflegekasse zahlt ihn jedoch nicht direkt aus, sondern erstattet Rechnungen für anerkannte Dienstleistungen oder rechnet direkt mit dem Anbieter ab.

Wichtig zu wissen: Der Entlastungsbetrag ist zusätzlich zu Pflegegeld und Sachleistungen. Das bedeutet: Wenn Pflegegeld bezogen wird, wird dieses durch die Nutzung des Entlastungsbetrags nicht gekürzt. Es geht also kein anderes Budget verloren.

Wofür kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?

Die 125 Euro monatlich können für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI genutzt werden. Dazu gehören:

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen wie Einkaufen, Kochen, Wäsche waschen oder Wohnungsreinigung. Diese Aufgaben übernehmen zugelassene Haushaltshilfen oder Pflegedienste.

Betreuungs- und Entlastungsangebote

Betreuungs- und Entlastungsangebote wie Spaziergänge, Gedächtnistraining, Vorlesen oder Gesellschaftsspiele. Besonders für Menschen mit Demenz sind solche Angebote wertvoll.

Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag

Nachbarschaftshilfe durch anerkannte Einzelpersonen. In vielen Bundesländern können auch Nachbarn, Bekannte oder ehrenamtliche Helfer über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden, wenn sie einen Anerkennungskurs nach Landesrecht absolviert haben. Dies ist oft der flexibelste und persönlichste Weg der Unterstützung.

Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege

Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege. Bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag ausschließlich hierfür genutzt werden. Ab Pflegegrad 2 gibt es mehr Auswahlmöglichkeiten.

Kurzzeitpflege bezuschussen

Kurzzeitpflege kann mit dem angesparten Entlastungsbetrag bezuschusst werden. Dies ist besonders hilfreich, wenn das reguläre Kurzzeitpflege-Budget von 1.774 Euro pro Jahr nicht ausreicht.

Verhinderungspflege finanzieren

Verhinderungspflege durch ambulante Pflegedienste. Wenn pflegende Angehörige selbst eine Auszeit brauchen, lässt sich der Entlastungsbetrag für die Vertretung einsetzen.

Achtung: Nicht alle Dienstleister sind automatisch zugelassen. Der Anbieter muss nach Landesrecht anerkannt sein. Fragen Sie vor der Beauftragung bei der Pflegekasse nach, ob der Dienstleister berechtigt ist, oder prüfen Sie die Liste der anerkannten Anbieter auf der Website Ihrer Kasse.

Wie können Nachbarn über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden?

Viele Angehörige wissen nicht, dass auch private Personen wie Nachbarn, Freunde oder Bekannte über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden können.

Voraussetzung: Die Person muss sich als Helfer nach Landesrecht anerkennen lassen.

Anerkennungskurs: Wenige Stunden, 30-100 Euro

In den meisten Bundesländern genügt dafür ein kurzer Schulungskurs von wenigen Stunden. Die Kurse werden oft von Wohlfahrtsverbänden, Pflegestützpunkten oder Volkshochschulen angeboten und kosten zwischen 30 und 100 Euro. Nach der Anerkennung kann eine Nachbarin beispielsweise zweimal pro Woche einkaufen gehen oder mit dem Angehörigen spazieren gehen und dafür über den Entlastungsbetrag bezahlt werden.

Das ist besonders wertvoll, weil die Betreuung dadurch persönlicher und flexibler wird als durch einen anonymen Pflegedienst. Der Angehörige wird von einer vertrauten Person betreut und pflegende Angehörige werden spürbar entlastet.

Regelungen nach Bundesland beachten

Wichtig: Die Regelungen unterscheiden sich je nach Bundesland. In Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg ist das Verfahren besonders einfach. Fragen Sie bei der Pflegekasse oder dem örtlichen Pflegestützpunkt nach den Voraussetzungen.

Weitere Informationen zu landesspezifischen Regelungen finden Sie beim Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP).

Wie funktioniert die Abrechnung ohne Vorleistung?

Der Entlastungsbetrag wird grundsätzlich im Kostenerstattungsverfahren abgerechnet. Das bedeutet: Die Rechnung des Dienstleisters wird zunächst selbst gezahlt und dann bei der Pflegekasse zur Erstattung eingereicht.

Direkte Abrechnung mit Abtretungserklärung

Es geht aber auch einfacher: Viele zugelassene Pflegedienste und Betreuungsdienste bieten eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse an. Dafür wird eine sogenannte Abtretungserklärung unterschrieben. Diese ermächtigt den Dienstleister, direkt mit der Pflegekasse abzurechnen. Eine Vorleistung ist dann nicht nötig und der Aufwand der Kostenerstattung entfällt.

So funktioniert es: Der Dienstleister erstellt am Monatsende eine Rechnung und sendet diese direkt an die Pflegekasse. Die Kasse überweist den Betrag dann an den Dienstleister. Gezahlt wird nur die Differenz, falls die Kosten den Entlastungsbetrag von 125 Euro übersteigen.

Fragen Sie bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem Dienstleister, ob eine Abtretungserklärung möglich ist. Die meisten etablierten Anbieter bieten diesen Service an und können das entsprechende Formular direkt mitbringen.

Wie lässt sich mehr Budget durch Umwandlung nutzen?

Seit 2022 gibt es eine zusätzliche Möglichkeit, noch mehr Budget für Entlastungsangebote zu nutzen: den Umwandlungsanspruch nach §45a SGB XI. Damit können bis zu 40 Prozent des nicht genutzten Sachleistungsbudgets in Angebote zur Unterstützung im Alltag umgewandelt werden.

Rechenbeispiel Pflegegrad 3: Bis zu 378 Euro monatlich

Das bedeutet konkret: Bei Pflegegrad 3 stehen monatlich 1.432 Euro Sachleistung zur Verfügung. Werden davon nur 800 Euro für einen Pflegedienst genutzt, bleiben 632 Euro ungenutzt. Von diesen 632 Euro können 40 Prozent, also 253 Euro, zusätzlich für Haushaltshilfen oder Betreuungsangebote verwendet werden.

Zusammen mit dem Entlastungsbetrag von 125 Euro ergibt das 378 Euro pro Monat für Entlastungsleistungen. Das ist deutlich mehr als die 125 Euro allein und ermöglicht eine umfassende Unterstützung im Alltag.

Rechenbeispiel Pflegegrad 2: 269 Euro statt nur 125 Euro

Bei Pflegegrad 2 werden monatlich 400 Euro der 761 Euro Sachleistung für einen Pflegedienst genutzt. Die restlichen 361 Euro würden normalerweise verfallen. Durch den Umwandlungsanspruch können jedoch 40 Prozent davon, also 144 Euro, für Haushaltshilfen eingesetzt werden. Zusammen mit dem Entlastungsbetrag von 125 Euro stehen 269 Euro pro Monat für zusätzliche Unterstützung zur Verfügung.

Wichtig: Der Umwandlungsanspruch muss nicht beantragt werden, er gilt automatisch. Informieren Sie einfach den Dienstleister, dass diese Regelung genutzt werden soll, und dieser rechnet entsprechend ab.

Kann der Entlastungsbetrag angespart werden?

Viele Angehörige nutzen den Entlastungsbetrag nicht jeden Monat vollständig. Die gute Nachricht: Er kann angespart werden. Nicht genutzte Beträge werden bis zum 30. Juni des Folgejahres auf dem Konto bei der Pflegekasse gutgeschrieben.

Verfallsfrist: 30. Juni des Folgejahres

Das bedeutet konkret: Wird 2026 kein einziger Cent des Entlastungsbetrags genutzt, stehen bis zum 30. Juni 2027 insgesamt 1.500 Euro zur Verfügung. Zusammen mit dem Budget von 2027 sind das dann sogar 3.000 Euro.

Dieses angesparte Geld kann beispielsweise für eine längere Kurzzeitpflege verwendet werden oder für eine intensive Betreuungszeit, wenn Angehörige selbst im Urlaub sind oder eine Auszeit brauchen.

Wichtig: Nach dem 30. Juni des Folgejahres verfällt der nicht genutzte Betrag ersatzlos. Das bedeutet: Entlastungsbetrag aus 2026 muss bis spätestens 30. Juni 2027 abgerechnet werden. Achten Sie daher auf die Frist und planen Sie rechtzeitig, wofür das angesparte Budget eingesetzt werden soll.

Wie läuft die Abrechnung Schritt für Schritt?

Wenn keine Abtretungserklärung genutzt wird, läuft die Abrechnung über das Kostenerstattungsverfahren. So gehen Sie am besten vor:

Schritt 1: Anerkannten Dienstleister beauftragen

Beauftragen Sie einen nach Landesrecht anerkannten Dienstleister. Prüfen Sie vorab bei der Pflegekasse, ob der Anbieter zugelassen ist.

Schritt 2: Detaillierte Rechnung ausstellen lassen

Lassen Sie sich eine detaillierte Rechnung ausstellen. Die Rechnung sollte genau aufführen, welche Leistungen zu welchem Datum und in welchem Umfang erbracht wurden.

Schritt 3: Rechnung zunächst selbst bezahlen

Zahlen Sie die Rechnung zunächst selbst.

Schritt 4: Rechnung bei Pflegekasse einreichen

Reichen Sie die Rechnung bei der Pflegekasse ein. Viele Kassen bieten mittlerweile Online-Portale oder Apps an, über die Rechnungen hochgeladen werden können. Alternativ kann die Rechnung per Post eingereicht werden.

Schritt 5: Erstattung erhalten (2-4 Wochen)

Die Pflegekasse prüft die Rechnung und überweist den erstattungsfähigen Betrag innerhalb von zwei bis vier Wochen.

Wichtig: Die Leistung muss in dem Zeitraum erbracht worden sein, für den der Entlastungsbetrag genutzt werden soll. Reichen Sie Rechnungen zeitnah ein. Manche Pflegekassen haben interne Bearbeitungsfristen, die kürzer sein können als die gesetzliche Verfallsfrist.

Tipp: Sammeln Sie mehrere Rechnungen und reichen Sie diese gebündelt ein. Das spart Zeit und Aufwand.

Welche Fehler sollten vermieden werden?

Viele Angehörige verschenken den Entlastungsbetrag, weil sie nicht wissen, dass er existiert oder wie er optimal genutzt werden kann. Hier die häufigsten Fehler:

Fehler 1: Den Betrag gar nicht nutzen

Bundesweit werden jährlich Millionen Euro nicht abgerufen. Prüfen Sie, ob zumindest eine Haushaltshilfe für ein paar Stunden im Monat beauftragt werden kann oder ob eine Nachbarin sich anerkennen lassen möchte.

Fehler 2: Private Helfer ohne Anerkennung beauftragen

Wenn eine Nachbarin ohne offizielle Anerkennung gegen Bezahlung einkaufen geht, ist das zwar nett, wird von der Pflegekasse aber nicht erstattet. Nur anerkannte Anbieter nach Landesrecht sind berechtigt.

Fehler 3: Die Verfallsfrist verpassen

Nicht genutztes Budget aus 2026 kann nur bis zum 30. Juni 2027 abgerufen werden. Danach ist es unwiederbringlich weg. Setzen Sie sich eine Erinnerung im Kalender.

Fehler 4: Angst vor Kürzung des Pflegegeldes

Viele Angehörige glauben fälschlicherweise, dass die Nutzung des Entlastungsbetrags das Pflegegeld kürzt. Das ist nicht der Fall. Der Entlastungsbetrag ist zusätzlich und hat keine Auswirkung auf andere Leistungen.

Fehler 5: Umwandlungsanspruch nicht nutzen

Wenn das Sachleistungsbudget nicht vollständig ausgeschöpft wird, wird Geld verschenkt. Nutzen Sie die 40-Prozent-Regel und wandeln Sie nicht genutzte Sachleistungen in Entlastungsangebote um.

Wie unterscheidet sich die Nutzung nach Pflegegrad?

Der Entlastungsbetrag ist für alle Pflegegrade gleich hoch, die Verwendungsmöglichkeiten unterscheiden sich jedoch leicht:

Pflegegrad 1: Auch für Grundpflege nutzbar

Bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag auch für Leistungen der Grundpflege durch ambulante Dienste genutzt werden. Das ist einzigartig bei Pflegegrad 1, da es hier keine regulären Sachleistungen gibt. Der Betrag ist damit besonders flexibel einsetzbar.

Pflegegrad 2 bis 5: Nur für Betreuung und Entlastung

Der Entlastungsbetrag ist ausschließlich für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsangebote gedacht. Grundpflege wird über die Sachleistungen abgedeckt. Nutzen Sie zusätzlich den Umwandlungsanspruch, um mehr Budget für Haushaltshilfen zu haben.

In allen Pflegegraden gilt: Der Betrag ist zusätzlich zu anderen Leistungen und kürzt weder Pflegegeld noch Sachleistungen.

Praxisbeispiel: 378 Euro monatlich optimal nutzen

Familie Schneider aus Hamburg pflegt die 82-jährige Mutter mit Pflegegrad 3 zu Hause. Die Mutter erhält wöchentlich Besuch von einem Pflegedienst für die Körperpflege. Das kostet monatlich etwa 800 Euro und wird über die Sachleistungen abgerechnet.

Von den 1.432 Euro Sachleistungsbudget bleiben somit 632 Euro ungenutzt. Familie Schneider nutzt den Umwandlungsanspruch und setzt 40 Prozent davon, also 253 Euro, für eine Haushaltshilfe ein. Zusammen mit dem Entlastungsbetrag von 125 Euro haben sie 378 Euro pro Monat für Entlastungsangebote.

Mit diesem Budget kommt zweimal pro Woche eine anerkannte Nachbarin für jeweils zwei Stunden. Sie erledigt den Einkauf, kocht ein warmes Mittagessen und leistet der Mutter Gesellschaft beim Spaziergang. Die Nachbarin hat einen eintägigen Anerkennungskurs gemacht und rechnet über eine Abtretungserklärung direkt mit der Pflegekasse ab. Familie Schneider muss nicht in Vorleistung gehen.

Das Ergebnis: Die Mutter ist umfassend versorgt, die Familie spürbar entlastet und kein Cent des Budgets wird verschenkt.

Das Wichtigste in Kürze

Anspruch für alle Pflegegrade: 125€ monatlich ab Pflegegrad 1, nicht gestaffelt, zusätzlich zu Pflegegeld und Sachleistungen.

Verwendungsmöglichkeiten: Haushaltshilfen, Betreuungsangebote, Tagespflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege oder anerkannte Nachbarschaftshilfe.

Umwandlungsanspruch nutzen: Bis zu 40% ungenutzter Sachleistungen zusätzlich in Entlastungsangebote umwandeln – bei Pflegegrad 3 bis zu 378€ monatlich.

Ansparen möglich: Nicht genutzte Beträge bis 30. Juni des Folgejahres (maximal 1.500€ aus dem Vorjahr).

Abrechnung ohne Vorleistung: Abtretungserklärung ermöglicht direkte Abrechnung zwischen Dienstleister und Pflegekasse.

Nachbarschaftshilfe: Nachbarn können nach kurzem Anerkennungskurs (30-100€) über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.

Häufigste Fehler vermeiden: Verfallsfrist beachten, Umwandlungsanspruch nutzen, keine Angst vor Pflegegeld-Kürzung (unbegründet).

Häufige Fragen zu diesem Thema

Muss ich den Entlastungsbetrag selbst bezahlen und bekomme ihn dann zurück?

Kann meine Nachbarin den Entlastungsbetrag für ihre Hilfe bekommen?

Wird mein Pflegegeld gekürzt, wenn ich den Entlastungsbetrag nutze?

Bis wann muss ich den Entlastungsbetrag aus 2026 spätestens nutzen?

Was ist der Unterschied zwischen Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch?

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