Pflegegeld-Rechner 2026: Ermittelt Sie Ihre Kombinationsleistung nach aktuellen Sätzen

Berechnen Sie in Sekunden den Restanspruch bei Nutzung eines Pflegedienstes gemäß § 38 SGB XI.

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Aktuellste Berechnungslogik 2026

Schritt 1 von 2: Ihre Situation Wählen Sie Ihren Pflegegrad

Ihre Pflegesituation

Hinweis: Die Kombinationsleistung gilt ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 steht nur der Entlastungsbetrag (131 €/Monat) zur Verfügung.

Max. Pflegegeld

– €

Max. Sachleistung

– €

Entlastungsbetrag

131 €

Pflegedienst-Kosten

0 €

pro Monat

0 € max. – €
0% vom Budget
Oder Betrag direkt eingeben
€ / Monat

Tipp: Wenn Sie (noch) keinen Pflegedienst nutzen, lassen Sie den Regler auf 0 €. Sie erhalten dann das volle Pflegegeld.


Pflegegeld (anteilig)

– €

+

Entlastungsbetrag

131 €

=

Ihre Auszahlung

– €

Basierend auf den offiziellen Leistungsbeträgen 2026 (§§ 36-38 SGB XI)

Wichtige Begriffe erklärt (klicken zum Öffnen)

Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI)

Wenn Sie Sachleistungen nur teilweise nutzen, erhalten Sie zusätzlich anteiliges Pflegegeld. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz gekürzt, in dem Sie Sachleistungen beansprucht haben.
Beispiel: 50% Sachleistung genutzt → 50% Pflegegeld ausgezahlt.

Umwandlungsanspruch (§ 45a SGB XI)

Bis zu 40% der Sachleistung können für landesrechtlich anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umgewandelt werden – z.B. für Alltagsbegleiter oder Haushaltshilfen. Dieser Betrag ist unabhängig vom Entlastungsbetrag.

Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)

131 € monatlich (1.572 € jährlich) stehen allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu – zusätzlich zu Pflegegeld und Sachleistung. Der Betrag ist zweckgebunden, kann aber angespart werden (bis 30.06. des Folgejahres).

Bindungsfrist

Nach § 38.3 SGB XI sind Sie an eine festgelegte Quote 6 Monate gebunden. In der Praxis rechnen viele Kassen jedoch monatlich nach tatsächlicher Nutzung ab, wenn Sie sich nicht vorab auf eine Quote festlegen.

Haftungsausschluss und wichtige Hinweise zur Nutzung!

Dies ist eine unverbindliche Modellrechnung auf Basis der gesetzlichen Regelungen (§§ 36, 37, 38, 45a, 45b SGB XI) und der Leistungsbeträge 2026. Die tatsächliche Abrechnung erfolgt durch Ihre Pflegekasse. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt. Stand: Januar 2026.

Häufige Fragen rund um die häusliche Pflege

Hilft ein Pflegedienst auch im Haushalt?

Ja! Viele Pflegedienste bieten hauswirtschaftliche Versorgung als Ergänzung zur Pflege an. Dazu gehören:

  • Reinigung der Wohnung (Staubsaugen, Wischen, Bad putzen)
  • Einkaufen von Lebensmitteln und Drogerie-Artikeln
  • Kochen und Zubereiten von Mahlzeiten
  • Wäsche waschen und Bügeln
  • Geschirr spülen und Küche aufräumen

Finanzierung:

  • Über den Entlastungsbetrag (125 Euro monatlich, ab Pflegegrad 1)
  • Über Pflegesachleistungen (wenn noch Budget vorhanden)
  • Als Selbstzahlerleistung (ca. 25 bis 40 Euro pro Stunde, je nach Region)

Tipp: Fragen Sie gezielt nach hauswirtschaftlichen Leistungen im Erstgespräch - nicht alle Dienste bieten diesen Service in vollem Umfang an.

Was ist der Unterschied zwischen Grundpflege und Behandlungspflege?

Der Hauptunterschied liegt in der Kostenträgerschaft und der Art der Leistung:

Grundpflege (SGB XI):

  • Zahlt die Pflegeversicherung
  • Bei anerkannter Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad)
  • Umfasst: Körperpflege, Ernährung, Mobilität
  • Kein Arztrezept erforderlich

Behandlungspflege (SGB V):

  • Zahlt die Krankenkasse
  • Bei medizinischer Notwendigkeit
  • Umfasst: Spritzen, Medikamentengabe, Verbandswechsel, Blutzuckermessung, Kompressionsstrümpfe
  • Erfordert ärztliche Verordnung (Rezept)

Wichtig: Behandlungspflege steht auch ohne Pflegegrad zu, wenn sie ärztlich verordnet wird. Beide Leistungen können parallel in Anspruch genommen werden.

Was gehört zur Grundpflege beim Pflegedienst?

Die Grundpflege umfasst alle Tätigkeiten zur Sicherstellung der täglichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität:

Körperpflege:

  • Waschen, Duschen, Baden
  • Zahnpflege, Rasur, Haar- und Nagelpflege
  • Toilettengang, Inkontinenzversorgung

Ernährung:

  • Hilfe beim Essen und Trinken
  • Mundgerechte Zubereitung von Mahlzeiten

Mobilität:

  • Aufstehen und Zubettgehen
  • An- und Auskleiden
  • Treppensteigen, Verlassen der Wohnung

Die Grundpflege wird über die Pflegesachleistungen Ihrer Pflegekasse finanziert. Der zeitliche Umfang richtet sich nach Ihrem individuellen Pflegebedarf.

Kann man den Pflegedienst frei wählen?

Ja, absolut! Nach Paragraf 2 SGB XI haben Sie ein freies Wahlrecht zwischen allen zugelassenen Pflegediensten in Deutschland. Die Pflegekasse darf Ihnen keinen bestimmten Anbieter vorschreiben.

Wichtig zu wissen:

  • Sie können den Pflegedienst jederzeit wechseln - in der Regel mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen
  • Der Wechsel ist kostenlos und hat keine Auswirkungen auf Ihren Pflegegrad oder Ihre Leistungsansprüche
  • Beim Wechsel sollten Sie den neuen Dienst rechtzeitig informieren, damit die Versorgung nahtlos weitergeht

Tipp: Auch innerhalb derselben Stadt können Leistungsumfang und Service stark variieren - vergleichen Sie mehrere Anbieter vor Ihrer Entscheidung.

Wie erkennt man einen guten Pflegedienst?

Ein seriöser Pflegedienst zeichnet sich durch folgende Qualitätsmerkmale aus:

  • Offizielle Zulassung nach Paragraf 72 SGB XI (Versorgungsvertrag mit Pflegekassen)
  • Transparente Kostenvoranschläge ohne versteckte Gebühren
  • 24h-Erreichbarkeit für Notfälle und Rückfragen
  • Kostenloses Erstgespräch bei Ihnen zu Hause zur Bedarfsermittlung
  • Qualifiziertes Fachpersonal (examinierte Pflegekräfte)
  • MDK-Qualitätsprüfung (einsehbar auf www.pflegelotse.de)

Warnsignale: Vertragsabschluss ohne Hausbesuch, fehlende schriftliche Kostenaufstellung oder Druck bei der Unterschrift. Ein guter Dienst nimmt sich Zeit für Ihre Fragen.

Tipp: Nutzen Sie das Erstgespräch, um die Chemie zwischen Ihnen und dem Pflegepersonal zu prüfen - Vertrauen ist entscheidend.

Was ist der Entlastungsbetrag von 125 Euro?

Der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich steht jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu. Er dient der Entlastung pflegender Angehöriger und kann verwendet werden für:

  • Alltagsbegleitung (Spaziergänge, Gespräche, Gesellschaft)
  • Haushaltshilfe (Putzen, Einkaufen, Wäsche waschen)
  • Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz
  • Tages- oder Nachtpflege (Aufzahlung möglich)

Wichtig: Der Anbieter muss nach Landesrecht anerkannt sein. Nicht genutzte Beträge können bis zu 12 Monate angespart werden. Die Abrechnung erfolgt über Kostenerstattung - Sie reichen die Rechnung bei Ihrer Pflegekasse ein.

Wie viel zahlt die Pflegekasse für einen ambulanten Pflegedienst?

Die Pflegekasse übernimmt monatlich folgende Sachleistungsbeträge (Stand 2025):

  • Pflegegrad 1: Keine Sachleistungen (nur Entlastungsbetrag 125 Euro)
  • Pflegegrad 2: 761 Euro pro Monat
  • Pflegegrad 3: 1.432 Euro pro Monat
  • Pflegegrad 4: 1.778 Euro pro Monat
  • Pflegegrad 5: 2.200 Euro pro Monat

Diese Beträge werden direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse abgerechnet. Sie zahlen nur eventuelle Eigenanteile, wenn die Kosten den Betrag übersteigen.

Kombileistung möglich: Sie können Sachleistungen mit Pflegegeld kombinieren, wenn Angehörige zusätzlich pflegen.

Wer hat Anspruch auf einen Pflegedienst?

Jeder mit einem anerkannten Pflegegrad 1 bis 5 nach SGB XI hat Anspruch auf professionelle Unterstützung. Die Pflegebedürftigkeit wird durch ein Gutachten des MDK (Medizinischer Dienst) oder MEDICPROOF festgestellt.

Auch ohne Pflegegrad können Sie einen Pflegedienst beauftragen:

  • Als Selbstzahler für individuelle Unterstützung
  • Bei Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt (ärztliche Verordnung erforderlich)
  • Für Behandlungspflege auf ärztliche Anordnung (zahlt die Krankenkasse)

Wichtig: Der Pflegegrad-Antrag wird bei Ihrer Pflegekasse gestellt. Die Begutachtung ist für Sie kostenfrei.