Berechnen Sie in 4 Minuten, wie viel von Ihrem Entlastungsbetrag (1.500€/Jahr) und dem Verhinderungs-/Kurzzeitpflege-Topf (3.386€/Jahr) nach Nutzung von Tagespflege, Betreuungsangeboten oder Verhinderungspflege noch verfügbar ist. Mit individuellen Optimierungs-Vorschlägen. So holen Sie das Maximum aus Ihren Kassenleistungen heraus.
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Aktuellste Berechnungslogik 2026
Dieses Tool dient lediglich zur Orientierung. Die tatsächlichen Leistungen können je nach Bundesland, Pflegekasse und individueller Situation abweichen. Tagespflege wird zusätzlich zu Pflegesachleistungen gewährt (§41 SGB XI). Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich einen Topf von 3.386€/Jahr (§39, §42 SGB XI). Stand: Januar 2026.
Ja! Viele Pflegedienste bieten hauswirtschaftliche Versorgung als Ergänzung zur Pflege an. Dazu gehören:
Finanzierung:
Tipp: Fragen Sie gezielt nach hauswirtschaftlichen Leistungen im Erstgespräch - nicht alle Dienste bieten diesen Service in vollem Umfang an.
Der Hauptunterschied liegt in der Kostenträgerschaft und der Art der Leistung:
Grundpflege (SGB XI):
Behandlungspflege (SGB V):
Wichtig: Behandlungspflege steht auch ohne Pflegegrad zu, wenn sie ärztlich verordnet wird. Beide Leistungen können parallel in Anspruch genommen werden.
Die Grundpflege umfasst alle Tätigkeiten zur Sicherstellung der täglichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität:
Körperpflege:
Ernährung:
Mobilität:
Die Grundpflege wird über die Pflegesachleistungen Ihrer Pflegekasse finanziert. Der zeitliche Umfang richtet sich nach Ihrem individuellen Pflegebedarf.
Ja, absolut! Nach Paragraf 2 SGB XI haben Sie ein freies Wahlrecht zwischen allen zugelassenen Pflegediensten in Deutschland. Die Pflegekasse darf Ihnen keinen bestimmten Anbieter vorschreiben.
Wichtig zu wissen:
Tipp: Auch innerhalb derselben Stadt können Leistungsumfang und Service stark variieren - vergleichen Sie mehrere Anbieter vor Ihrer Entscheidung.
Ein seriöser Pflegedienst zeichnet sich durch folgende Qualitätsmerkmale aus:
Warnsignale: Vertragsabschluss ohne Hausbesuch, fehlende schriftliche Kostenaufstellung oder Druck bei der Unterschrift. Ein guter Dienst nimmt sich Zeit für Ihre Fragen.
Tipp: Nutzen Sie das Erstgespräch, um die Chemie zwischen Ihnen und dem Pflegepersonal zu prüfen - Vertrauen ist entscheidend.
Der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich steht jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu. Er dient der Entlastung pflegender Angehöriger und kann verwendet werden für:
Wichtig: Der Anbieter muss nach Landesrecht anerkannt sein. Nicht genutzte Beträge können bis zu 12 Monate angespart werden. Die Abrechnung erfolgt über Kostenerstattung - Sie reichen die Rechnung bei Ihrer Pflegekasse ein.
Die Pflegekasse übernimmt monatlich folgende Sachleistungsbeträge (Stand 2025):
Diese Beträge werden direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse abgerechnet. Sie zahlen nur eventuelle Eigenanteile, wenn die Kosten den Betrag übersteigen.
Kombileistung möglich: Sie können Sachleistungen mit Pflegegeld kombinieren, wenn Angehörige zusätzlich pflegen.
Jeder mit einem anerkannten Pflegegrad 1 bis 5 nach SGB XI hat Anspruch auf professionelle Unterstützung. Die Pflegebedürftigkeit wird durch ein Gutachten des MDK (Medizinischer Dienst) oder MEDICPROOF festgestellt.
Auch ohne Pflegegrad können Sie einen Pflegedienst beauftragen:
Wichtig: Der Pflegegrad-Antrag wird bei Ihrer Pflegekasse gestellt. Die Begutachtung ist für Sie kostenfrei.