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BEEP-Gesetz 2026

BEEP-Gesetz 2026: Was sich für Pflegebedürftige und Angehörige jetzt ändert

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Was: Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft und bringt wichtige Änderungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige.

Für wen: Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 in häuslicher Pflege, pflegende Angehörige und ambulante Pflegedienste.

Wichtigste Änderungen: Neue Frist für Verhinderungspflege-Abrechnung, weniger Pflichtberatungen bei Pflegegrad 4 und 5, endlich nutzbare digitale Pflege-Apps, Präventionsangebote für zu Hause.

Zeitpunkt: 1. Januar 2026 (Gesetz ist seit 19. Dezember 2025 vom Bundesrat beschlossen)

Das BEEP-Gesetz sollte ursprünglich Pflegefachkräfte stärken und ihnen mehr Befugnisse geben. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens kamen jedoch wichtige Änderungen hinzu, die direkt Ihren Pflegealltag betreffen. Besonders die neue Frist bei der Verhinderungspflege ist für viele Familien entscheidend. In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen die fünf wichtigsten Neuerungen und zeigen, was Sie jetzt wissen müssen.

BEEP-Gesetz oder Pflegekompetenzgesetz – was ist der Unterschied?

Ursprünglich startete das Vorhaben unter dem einprägsamen Namen Pflegekompetenzgesetz. Viele Fachleute und Betroffene kennen die Reform noch unter diesem Begriff. Während des Gesetzgebungsverfahrens wurde es jedoch umbenannt in Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, kurz BEEP.

Der Name ändert sich, der Inhalt bleibt derselbe: Pflegefachkräfte sollen mehr Verantwortung übernehmen dürfen, Bürokratie soll abgebaut werden und die häusliche Pflege soll moderner und flexibler werden. Ob Sie nach Pflegekompetenzgesetz oder BEEP-Gesetz suchen – Sie landen beim selben Gesetz.

Der Bundestag hat das Gesetz am 6. November 2025 verabschiedet, der Bundesrat stimmte am 19. Dezember 2025 zu. Seit dem 1. Januar 2026 ist das BEEP-Gesetz in Kraft.

Änderung 1: Neue Frist für Verhinderungspflege – jetzt zeitnah abrechnen

Was ändert sich genau bei der Verhinderungspflege?

Bisher konnten Sie Verhinderungspflege bis zu vier Jahre rückwirkend bei Ihrer Pflegekasse abrechnen. Diese lange Frist entfällt ab 2026 komplett. Die neue Regel lautet: Sie können Verhinderungspflege nur noch für das laufende und das unmittelbar vorherige Kalenderjahr abrechnen.

Ein konkretes Beispiel: Sie nehmen im März 2026 Verhinderungspflege in Anspruch. Dann müssen Sie die Kostenerstattung spätestens bis zum 31. Dezember 2027 bei Ihrer Pflegekasse einreichen. Versäumen Sie diese Frist, verfällt Ihr Anspruch unwiderruflich – eine verspätete Abrechnung ist dann ausgeschlossen.

Warum wurde diese Frist eingeführt?

In den letzten Jahren gab es vermehrt Betrugsfälle bei der Verhinderungspflege. Organisierte Banden haben mit professionell gefälschten Unterlagen rückwirkend für bis zu vier Jahre Verhinderungspflege zum Höchstbetrag abgerechnet. Die neue Frist soll solchen Missbrauch erschweren und sicherstellen, dass Anträge zeitnah bearbeitet werden.

Was bedeutet das für Ihre Altansprüche aus 2025?

Die neue Frist gilt nur für Verhinderungspflege, die ab dem 1. Januar 2026 durchgeführt wird. Wenn Sie 2025 oder früher Verhinderungspflege in Anspruch genommen haben, greifen grundsätzlich noch die alten Regelungen.

Unser Rat: Auch wenn nach alter Regelung längere Fristen möglich wären – reichen Sie Belege aus 2024 und 2025 sicherheitshalber noch bis Ende 2026 ein. So vermeiden Sie Diskussionen mit der Pflegekasse über Übergangsregelungen und sind auf der sicheren Seite.

Praktische Tipps zur Verhinderungspflege-Abrechnung

Erstellen Sie ein einfaches System für Ihre Belege: Legen Sie einen Ordner an, in dem Sie alle Quittungen, Rechnungen und Nachweise zur Verhinderungspflege sammeln. Notieren Sie auf einem Deckblatt das Datum der Inanspruchnahme und setzen Sie sich eine Erinnerung im Kalender für drei Monate später. So stellen Sie sicher, dass Sie die Frist nicht verpassen.

Für die Abrechnung brauchen Sie: das ausgefüllte Formular Ihrer Pflegekasse, Nachweise über die Kosten (Rechnungen, Quittungen) und eine Bescheinigung über die tatsächliche Durchführung der Verhinderungspflege. Bei Pflegediensten erfolgt die Abrechnung oft direkt mit der Kasse – fragen Sie nach, ob Sie selbst aktiv werden müssen.

Wichtig: Sie müssen Verhinderungspflege nach wie vor nicht im Voraus beantragen – die Kostenerstattung erfolgt weiterhin nachträglich. Aber die Frist für diese nachträgliche Abrechnung ist nun deutlich kürzer.

Änderung 2: Weniger Pflichtberatungsbesuche für Pflegegrad 4 und 5

Was sind Beratungsbesuche nach Paragraf 37 Absatz 3 SGB XI?

Wenn Sie ausschließlich Pflegegeld beziehen und keine Pflegesachleistungen nutzen, müssen Sie regelmäßig einen Beratungsbesuch durch einen zugelassenen Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle durchführen lassen. Diese Beratung dient dazu, die Pflegequalität zu sichern und Ihnen als pflegendem Angehörigen praktische Tipps für den Alltag zu geben.

Sie brauchen einen Termin für den nächsten Beratungsbesuch? Finden Sie qualifizierte Pflegedienste in Ihrer Nähe, die Beratungsbesuche durchführen.

Was ändert sich ab 2026 bei den Beratungsterminen?

Bisher mussten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich (zweimal pro Jahr) und mit Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich (viermal pro Jahr) einen Beratungsbesuch nachweisen. Ab 2026 gilt für alle Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich: nur noch zweimal jährlich.

Die neuen Regelungen im Detail:

Pflegegrad 2 bis 5 (ausschließlich Pflegegeld): Pflicht-Beratungsbesuche zweimal pro Jahr (alle sechs Monate)

Pflegegrad 4 und 5: Auf Wunsch können Sie die Beratung weiterhin vierteljährlich in Anspruch nehmen – müssen aber nicht

Pflegegrad 1: Keine Pflicht, aber freiwilliges Angebot von bis zu zwei Beratungen pro Jahr

Kombinations- oder Sachleistungsbezieher: Keine Pflicht, aber freiwilliges Angebot von bis zu zwei Beratungen pro Jahr

Was passiert bei versäumten Beratungsbesuchen?

Wenn Sie einen verpflichtenden Beratungsbesuch nicht nachweisen, kann Ihre Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder sogar komplett streichen. Die Pflegekasse muss Sie allerdings vorher schriftlich auffordern, den Nachweis vorzulegen und Ihnen eine angemessene Frist setzen. Erst wenn Sie auch diese Frist verstreichen lassen, erfolgt die Kürzung.

Wichtig: Der Beratungsbesuch ist kostenlos – die Pflegekasse übernimmt die Kosten komplett. Sie können selbst entscheiden, welchen zugelassenen Pflegedienst oder welche Beratungsstelle Sie beauftragen.

Warum diese Änderung sinnvoll ist

Viele Familien mit höheren Pflegegraden empfanden die vierteljährlichen Pflichttermine als bürokratische Belastung. Die Reduzierung auf halbjährliche Besuche soll entlasten, ohne die fachliche Unterstützung zu gefährden. Wer mehr Beratung braucht, kann diese nach wie vor in Anspruch nehmen – die Pflicht wird lediglich reduziert.

Ergänzend: Wenn beim Beratungsbesuch festgestellt wird, dass Sie weitere Unterstützung benötigen, können Sie zusätzlich individuelle Pflegeberatungsgespräche nach Paragraf 7a SGB XI nutzen. Auch Pflegekurse nach Paragraf 45 SGB XI stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung – beides kostenfrei.

Änderung 3: Digitale Pflegeanwendungen werden endlich nutzbar

Was sind Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)?

Seit Januar 2023 haben Sie theoretisch Anspruch auf Digitale Pflegeanwendungen – also Apps oder webbasierte Programme, die Sie im Pflegealltag unterstützen. Das können Erinnerungs-Apps für Medikamente sein, Bewegungsübungen per Video, Sturz-Erkennungssysteme oder digitale Tagebücher für die Pflege-Dokumentation.

Das Problem: Bisher gab es keine einzige zugelassene DiPA. Der Grund lag in den extrem hohen Anforderungen für Hersteller. Sie mussten vor der Zulassung umfangreiche Nachweise zu Sicherheit, Datenschutz und pflegerischem Nutzen komplett erbringen – ein wirtschaftlich kaum zu stemmender Aufwand. Das Ergebnis: Null Produkte im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Was ändert sich ab 2026 bei DiPA?

Das BEEP-Gesetz vereinfacht das Zulassungsverfahren erheblich. Hersteller können ihre Apps nun vorläufig in das BfArM-Verzeichnis aufnehmen lassen – auch wenn der endgültige Nutzen noch nicht vollständig bewiesen ist. Voraussetzung ist lediglich ein plausibles Evaluationskonzept, das die Wirksamkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums nachweisen soll.

Diese Erprobungsregelung soll dafür sorgen, dass bereits im ersten Quartal 2026 die ersten erstattungsfähigen Anwendungen verfügbar sind.

Neue Budgetaufteilung: 40 Euro plus 30 Euro

Bisher durften Pflegekassen insgesamt nur 53 Euro pro Monat für DiPA und die notwendige Unterstützung durch Pflegedienste zahlen. Ab 2026 wird das Budget aufgeteilt und erhöht:

Bis zu 40 Euro monatlich für die digitale Pflegeanwendung selbst

Zusätzlich bis zu 30 Euro monatlich für ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegedienste (zum Beispiel Einrichtung der App, Anleitung, technische Hilfe)

Gesamtbudget: 70 Euro pro Monat

Wichtig: Die ergänzenden Unterstützungsleistungen dürfen nur von zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen erbracht werden, nicht von den App-Herstellern selbst.

DiPA auch für pflegende Angehörige – das ist neu

Eine besonders wichtige Neuerung: DiPA können sich ab 2026 auch ausschließlich an pflegende Angehörige richten. Sie müssen nicht zwangsläufig die Pflegebedürftigen direkt unterstützen. Das bedeutet: Es können Apps entwickelt werden, die gezielt Stress abbauen, bei der Organisation helfen oder pflegende Angehörige vernetzen – etwa durch moderierte Austauschforen oder geführte Entspannungsübungen.

Etwa drei Viertel aller pflegenden Angehörigen leiden unter hoher emotionaler Belastung. Digitale Anwendungen zur Stressbewältigung könnten hier eine wichtige Entlastung bieten.

Wie funktioniert die Beantragung von DiPA?

Sobald DiPA im BfArM-Verzeichnis gelistet sind, können Sie diese bei Ihrer Pflegekasse beantragen. Die Pflegekasse bewilligt die Anwendung zunächst für maximal sechs Monate. Danach prüft sie, ob Sie die App tatsächlich nutzen und ob sie ihren Zweck erfüllt. Bei positiver Prüfung erfolgt eine unbefristete Bewilligung – ohne dass Sie erneut einen Antrag stellen müssen.

Stand Januar 2026: Es gibt noch keine zugelassene DiPA. Das BfArM arbeitet aber an der Umsetzung der neuen Regelungen. Informieren Sie sich auf der Website des BfArM oder bei Ihrer Pflegekasse, wann die ersten Anwendungen verfügbar sind.

Unser Tipp: Auch wenn die ersten Apps noch nicht verfügbar sind – bleiben Sie am Ball. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach, wann mit den ersten Zulassungen zu rechnen ist. Viele Pflegekassen verschicken Informationsschreiben, sobald DiPA verfügbar sind.

Änderung 4: Prävention kommt erstmals nach Hause

Was ist neu bei der Prävention ab 2026?

Mit Paragraf 5 Absatz 1a SGB XI wird erstmals aktive Prävention in der häuslichen Pflege verankert. Bisher gab es Präventionsangebote der Krankenkassen hauptsächlich außerhalb der Pflege – etwa Rückenschulkurse oder Ernährungsberatungen in Gesundheitszentren. Ab 2026 sollen Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, gezielt Zugang zu präventiven Maßnahmen in ihrem häuslichen Umfeld erhalten.

Das Ziel: Gesundheit und Selbstständigkeit erhalten, bevor zusätzliche Pflegeleistungen nötig werden.

Welche Präventionsangebote sind geplant?

Die genauen Prozesse und konkreten Angebote werden derzeit noch zwischen den Krankenkassen und Pflegekassen abgestimmt. Folgende Bereiche sind aber bereits im Gesetz angelegt:

Bewegung und Mobilität: Sturzprophylaxe, gezielte Kraftübungen, Gleichgewichtstraining – oft als Hausbesuch oder in kleinen Gruppen

Ernährung: Beratung bei Mangelernährung, Unterstützung bei Diabetes oder Übergewicht, praktische Tipps für den Alltag

Stressbewältigung: Entspannungskurse für pflegende Angehörige, Achtsamkeitstraining, Entlastungsangebote

Kognitive Aktivierung: Gedächtnistraining, Beschäftigungsangebote zur Förderung geistiger Fitness

Wie kommen Sie an Präventionsangebote?

Pflegeberater oder Pflegefachpersonen sollen künftig bei Beratungsbesuchen oder Pflegeberatungen gezielt auf Präventionsangebote der Krankenkassen nach Paragraf 20 Absatz 4 Nummer 1 SGB V hinweisen. Die Empfehlungen sollen möglichst früh erfolgen, um Verschlechterungen vorzubeugen.

Die Kosten übernehmen die Krankenkassen. Sie müssen also nicht aus eigener Tasche zahlen.

Wichtig: Die Pflegekassen sollen den Zugang zu diesen Angeboten unterstützen und koordinieren – auch wenn die Krankenkassen die Kosten tragen. In der Praxis bedeutet das: Sprechen Sie Ihre Pflegeberatung aktiv auf Präventionsangebote an und fragen Sie nach konkreten Kursen in Ihrer Nähe oder digitalen Angeboten.

Warum ist Prävention in der Pflege so wichtig?

Viele Pflegebedürftige könnten länger selbstständig bleiben, wenn sie frühzeitig Unterstützung bei Bewegung, Ernährung oder kognitiver Aktivierung erhalten. Auch pflegende Angehörige profitieren enorm von Stressbewältigungsangeboten.

Die Einführung von Präventionsangeboten in der häuslichen Pflege könnte einen Wendepunkt markieren: Statt erst zu reagieren, wenn die Pflegebedürftigkeit sich verschlimmert, wird künftig vorbeugend unterstützt.

Bonus-Leistungen: Auslandsaufenthalt, schnellere Strafzahlungen und mehr

Neben den vier großen Änderungen bringt das BEEP-Gesetz noch weitere Verbesserungen, die Ihren Alltag erleichtern können:

Längeres Pflegegeld bei Auslandsaufenthalt und Krankenhausaufenthalt

Bisher wurde Pflegegeld bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt nur für sechs Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt. Ab 2026 gilt: bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Das betrifft auch anteiliges Pflegegeld bei Kombinationsleistung sowie die Leistungen zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen.

Wichtig: Diese Regelung gilt auch bei Krankenhausaufenthalten, Reha-Aufenthalten oder häuslicher Krankenpflege. Bisher endete die Weiterzahlung nach sechs Wochen – künftig erst nach acht Wochen. Das ist für viele Angehörige oft relevanter als der Urlaub im Ausland.

Beispiel: Ihr pflegebedürftiger Angehöriger muss für sieben Wochen ins Krankenhaus und anschließend in die Reha. Früher wäre das Pflegegeld nach sechs Wochen ausgelaufen. Ab 2026 erhalten Sie das Pflegegeld für die vollen acht Wochen weiter.

Pflegefachpersonen dürfen Bescheinigungen für Pflegeunterstützungsgeld ausstellen

Bisher durften nur Ärztinnen und Ärzte die Bescheinigung ausstellen, die Sie brauchen, um Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten – also die kurzzeitige Arbeitsfreistellung in einer akuten Pflegesituation (bis zu zehn Tage).

Ab 2026 können auch Pflegefachpersonen diese Bescheinigung ausstellen. Das erleichtert Ihnen den Zugang zum Pflegeunterstützungsgeld erheblich, besonders wenn kein Arzttermin kurzfristig verfügbar ist.

Automatische Strafzahlungen bei verzögerter Pflegegrad-Entscheidung – innerhalb 15 Tagen

Wenn Ihre Pflegekasse einen Antrag auf Pflegegrad oder höheren Pflegegrad nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen bearbeitet und selbst dafür verantwortlich ist, muss sie 70 Euro pro angefangene Woche Strafzahlung leisten.

Neu ab 2026: Die Pflegekasse muss diese Strafzahlung automatisch innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Ablauf der Bearbeitungsfrist zahlen. Sie müssen nicht mehr mahnen oder einen separaten Antrag stellen – die Zahlung erfolgt von Amts wegen.

Bisher war dieser Zeitraum nicht klar geregelt, viele Kassen zahlten erst nach Aufforderung. Die neue Regelung gibt Ihnen einen starken Hebel: Sie bekommen Ihr Geld automatisch, ohne aktiv werden zu müssen.

Ausnahme: Wer bereits in vollstationärer Pflege ist und mindestens Pflegegrad 2 hat, erhält weiterhin keine Strafzahlung bei Verzögerungen.

Neue Leistungen für gemeinschaftliche Wohnformen

Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung nach Paragraf 92c SGB XI (künftig Paragraf 45h SGB XI, auch stambulante Wohnformen genannt) erhalten ab 2026 einen pauschalen Zuschuss von 450 Euro je Kalendermonat zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege.

Zusätzlich haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 in diesen Wohnformen Anspruch auf Pflegesachleistungen nach Paragraf 36 SGB XI. Für den nicht genutzten Teil des Sachleistungsanspruches steht anteiliges Pflegegeld zu.

Diese Regelung ist relevant, wenn Sie nicht klassisch zu Hause oder im Pflegeheim leben, sondern in einer Wohngemeinschaft mit pflegerischer Versorgung.

Das Wichtigste in Kürze

Verhinderungspflege: Räumen Sie Ihren Ordner auf. Reichen Sie alte Belege aus 2024 oder 2025 sicherheitshalber noch bis Ende 2026 ein. Ab 2026: System für zeitnahe Abrechnung einrichten (Ordner plus Kalender-Erinnerung).

Beratungsbesuche: Klären Sie mit Ihrem Pflegedienst oder Ihrer Beratungsstelle die neuen Termine für 2026. Bei Pflegegrad 4 oder 5: Entscheiden Sie, ob halbjährlich ausreicht oder Sie weiterhin vierteljährlich beraten werden möchten.

Digitale Pflegeanwendungen: Informieren Sie sich regelmäßig bei Ihrer Pflegekasse oder auf der Website des BfArM, wann die ersten DiPA verfügbar sind. Lassen Sie sich vormerken für Informationsschreiben.

Präventionsangebote: Sprechen Sie beim nächsten Beratungsbesuch gezielt an, welche Präventionsangebote für Sie oder Ihren pflegebedürftigen Angehörigen sinnvoll wären. Fragen Sie nach konkreten Kursen in Ihrer Nähe.

Pflegeunterstützungsgeld: Merken Sie sich, dass ab 2026 auch Pflegefachpersonen die Bescheinigung ausstellen können – nicht mehr nur Ärzte.

Strafzahlungen: Falls Ihre Pflegekasse länger als 25 Arbeitstage für einen Pflegegrad-Antrag braucht: Die 70 Euro pro Woche kommen jetzt automatisch innerhalb von 15 Tagen. Sie müssen nicht mehr mahnen.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Was passiert, wenn ich die neue Verhinderungspflege-Frist verpasse?

Muss ich die Beratungsbesuche jetzt seltener machen, oder kann ich auch öfter Beratung bekommen?

Wann kann ich endlich digitale Pflegeanwendungen nutzen und was kosten sie mich?

Was genau sind Präventionsangebote für zu Hause und wie komme ich da ran?

Gilt die neue Verhinderungspflege-Frist auch für Leistungen, die ich 2025 in Anspruch genommen habe?

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